AGB
Vorbemerkungen:
togo-systems.ch wird nachfolgend als Vermieter oder Verkäufer bezeichnet. Der Vertragspartner wird nachfolgend Mieter oder Käufer genannt. Die AGB kommen bei jedem Vertragsschluss von togo-systems.ch zur Anwendung, es sei denn, diese (oder Teile davon) werden ausdrücklich schriftlich wegbedungen.
Gebrauch der Mietsache / Sorgfaltspflicht:
Die Mietsache darf ausschliesslich durch geeignetes und fähiges Personal mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. Der Mieter hat Bedienungsanweisung, Sicherheitsvorschriften sowie Einsatzzweck der Mietsache strikte einzuhalten. Der Mieter hat sich insbesondere an entsprechende Instruktionen zu halten. Zudem gehört es zu den Pflichten des Mieters, die Mietsache in abgeschlossener oder bewachter Umgebung zu halten. Allfällig auftretende Mängel dürfen nur vom Vermieter selbst, oder von einer von ihm bezeichneten Person, behoben werden. Allfällige Defekte sind unvoraussehbar, daher wird in Abänderung von Art. 255 Absatz 2 des OR vom Mieter ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderung verzichtet.
Sicherheitsvorschriften:
Der Mieter verpflichtet sich, alle gemieteten Geräte über einen Fehlerstromschutzschalter (FI) zu betreiben. Sämtliche Geräte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung des Vermieters nur in Innenräumen oder wind- und regengeschützten Aussenbereichen betrieben werden. Die Netzanschlussnormen sind unbedingt einzuhalten. Die Installation durch einen Elektriker ist Sache des Mieters.
Pyrotechnik:
Die Geräte dürfen, ohne Einwilligung des Vermieters, nicht zusammen mit pyrotechnischen Effekten betrieben werden. Allfällige Kosten für die Reinigung der Geräte werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
Konzessionen / Bewilligungen
Falls nichts anderes vereinbart ist, ist es Sache des Mieters sämtliche notwendigen Bewilligungen, Konzessionen und ähnliches einzuholen. Wird die Mietsache diesbezüglich konfisziert oder mit Pfand belastet, hat der Mieter für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Haftung:
Der Mieter haftet vollumfänglich und persönlich, respektive solidarisch mit Mitunterzeichnern, für sämtliche Beschädigungen und Verluste der Mietobjekte, vom Zeitpunkt der Lieferung/Abholung bis zum Zeitpunkt der Abholung/Rücknahme. Stark beschädigte oder fehlende Geräte werden zum Neupreis berechnet. Der Vermieter lehnt jegliche Haftung für Schäden und Störungen, welche durch die Geräte verursacht werden, ab.
Eigentumsrecht:
Die Mietgegenstände bleiben Eigentum des Vermieters und dürfen vom Mieter weder veräussert, verpfändet, weitervermietet, noch darf sonst wie darüber verfügt werden.
Vorzeitige Vertragsauflösung:
Annulliert der Mieter eine bereits bestätigte Miete, so betragen die fälligen Annullationskosten: Bis zwei Wochen vor Mietbeginn 10%, bis eine Woche vor Mietbeginn 25%, bis einen Tag vor Mietbeginn 75% des vereinbarten Mietbetrages. Sind durch den Vermieter bereits Kosten entstanden, welche die Annullationskosten übersteigen, so ist er berechtigt, den tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Werbung:
Der Vermieter behält sich das Recht vor, an den Mietgeräten Werbung in angemessener Grösse anzubringen. Die Firmenlogos und Schriftzüge dürfen durch den Mieter weder entfernt noch unsichtbar gemacht werden. Zusätzlich hat der Vermieter das Recht, nach Möglichkeit einen Werbebanner von ca. 2m2 aufzumachen.
Kaufgegenstände:
Der Käufer kauft Gegenstände wie besehen. Der Verkäufer schliesst jegliche Gewährleistung aus, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es ist Aufgabe des Käufers die Funktionsfähigkeit bei der Eigentumsübertragung zu testen.
Salvatorische Klausel:
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen dieses Vertrages soll eine dem Sinn und Zweck dieser Vertragsbestimmung entsprechend wirksame Bestimmung treten.
Anwendbares Recht / Gerichtsstand:
Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Beide Parteien anerkennen als Gerichtsstand Hochdorf.